Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.
Gleiches trifft für Mitgliedsbeiträge zu.
Hier den Freistellungsbescheid 2018-2020 downloaden